Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Stadler Gerüstbau GmbH
1. Gegenstand:
Die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH erstellt Gerüste und überlässt diese nach Maßgabe einzelvertraglicher Vereinbarungen sowie den nachfolgenden Bedingungen. Die VOB-Bestimmungen sind komplett ausgeschlossen und gelten somit nicht.
2. Auftragserteilung:
Alle Bestellungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich beziehungsweise fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderungen des Angebots besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise besonders berechnet:
Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle.
Bauseits geforderte unübliche Verankerungen des Gerüstes, Einsetzen von Befestigungsdübeln und ähnliches.
Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung.
3. Gebrauchsüberlassung:
Die Gebrauchsüberlassung beginnt frühestens an dem Tag, zudem die Benutzung vertraglich vereinbart worden ist. Wird das Gerüst oder ein Teil des Gerüstes zu einem früheren Zeitpunkt als dem vertraglich vereinbarten von Auftraggeber oder anderen am Bau Beteiligten oder sonstigen Dritten benutzt, so ist die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH für eventuell hieraus resultierende Schäden nicht haftbar. Die Gebrauchsüberlassung endet drei Tage nach Zugang der schriftlichen Freigabe des Auftraggebers zum Abbauen des Gerüstes oder eines Teils des Gerüstes bei der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH, frühestens jedoch mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Die Gerüste sind unbedingt und ausschließlich schriftlich freizumelden, da unser Büro nicht ständig besetzt ist. Bei einer festen zeitlichen Vertragsdauer wird automatisch am Abbautag/Fixtermin das komplette Gerüst abgebaut. Eine verlängerte Vertragsdauer unabhängig vom Stand/Fortgang der Arbeiten oder sonstigen Witterungseinflüssen, oder sonstigen irgendwelchen Gründen ist ausschließlich durch die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH möglich. Bei Zahlungsrückstand oder Zahlungsverweigerung, egal aus welchen Gründen, ist die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH berechtigt, auch ohne vorherige Warnung, die Gerüste im Gesamten abzubauen.
Die Ankerlöcher werden von uns mit Kunststoffabdeckungen oder weißem Acryl verschlossen, Farbe muss bauseits gestellt werden. Andere Schließungen (zum Beispiel WDVS u. a.) müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Verschlüsse (Kunststoffkappen, Acryl, etc.) übernehmen wir keine Haftung.
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen.
Das Schließen von Aussparungen und von Ankerlöchern für die Gerüstverankerungen stellt nach Abschnitt 4.2.19 in Verbindung mit Abschnitt 3.9 und 4.1.5 der ATV DIN 18451 eine „Besondere Leistung“ dar.
Sofern ein Auftraggeber deshalb den fachgerechten Verschluss der Ankerlöcher wünscht, hat er diese Leistung als eigenständige Position bereits im Leistungsverzeichnis festzulegen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus fachlichen Gründen der Gerüstbauer diese Leistungen zumeist nicht erbringen kann. Eine qualifizierte Bearbeitung erfordert oftmals die Ausführung zum einen durch die eingesetzte Fachfirma – z.B. bei Putzarbeiten – und zum anderen eine parallel mit dem Ausbau der Verankerung einhergehende noch vom Gerüst aus mögliche Bearbeitung der Verankerungsflächen.
Eine terminlich gut abgestimmte und zwischen den Bauausführenden eng verzahnte Zusammenarbeit ist hierfür Voraussetzung.
Aus den oben benannten Gründen hat sich als gewerbeüblich unter den Gerüstbauern deshalb die Praxis eingebürgert, nach der Gerüstdemontage die hinterlassenen Ankerlöcher bis zum fachgerechten Verschluss durch die entsprechende Fachfirma unentgeltlich mit einem Kunststoffstopfen zu versehen.
Ein fachgerechter Verschluss selbst ist aber vom Gerüstbauer ohne ausdrückliche Vereinbarung weder geschuldet, noch kann eine solche Leistung vom Gerüstbauer selbst verlangt werden, da nur wenige Betriebe auf derartige Leistungen fachlich ausgerichtet sind.
4. Vergütungszeit:
Die Vergütungszeit beginnt mit dem Aufbautag des Gerüstes, frühestens jedoch mit dem Tag, für den der Benutzungsbeginn vertraglich vereinbart worden ist. Wird jedoch das Gerüst oder ein Teil des Gerüstes vor dem vereinbarten Tag in Benutzung genommen, so gilt als Beginn der Tag, an welchem das Gerüst oder ein Teil des Gerüstes vom Auftraggeber oder von anderen am Bau Beteiligten in Benutzung genommen wurde.
Witterungsbedingte Unbenutzbarkeit des Gerüstes entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Die Grundeinsatzzeit eines Gerüstes beträgt bis zu vier Wochen. Benötigt der Auftraggeber das Gerüst über diese Grundeinsatzzeit hinaus, so ist die weitere Vergütung nach vollen Wochen – auch für angefangene Wochen – abzurechnen. Maßgebend ist die Angabe im Auftragsschreiben.
5. Genehmigungen:
Für die Einholung eventuell für den Gerüstaufbau erforderlichen behördlicher oder privater Genehmigungen ist der Auftraggeber verantwortlich. Insbesondere hat er auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
6. Überprüfungspflicht:
Der Auftraggeber hat das Gerüst vor der Benutzung, ferner nach längeren Arbeitspausen und nach außergewöhnlichen Einwirkungen auf Mängel zu überprüfen. Etwaige Mängel sind von ihm unverzüglich gegenüber der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH anzuzeigen. Der Auftraggeber hat jeden am Bau Beteiligten, dem er die Benutzung des Gerüstes gestattet, zur Überprüfung in gleichem Umfang anzuhalten. Veränderungen des Gerüstes ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH durch den Auftraggeber oder sonstige am Bau Beteiligte sind nicht gestattet.
Auch ist der Abbau oder Teilabbau der Gerüste durch den Auftraggeber, durch die Besitzer oder durch sonstige am Bau Beteiligte unter keinen Umständen erlaubt.
Im Falle eines unerlaubten Umbaus oder Abbaus oder auch Teilabbaus von Gerüsten oder Gerüstteilen, ist die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH berechtigt, sämtliche abhanden gekommenen Gerüstteile oder auch sämtliche beschädigte Gerüstteile gegen Neuwert in Rechnung zu stellen. Die beschädigten Teile verbleiben in diesem Falle im Besitz der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH.
Auch sind sämtliche zusätzliche Lkw-Fahrten oder Lagerkosten oder auch Transportkosten vom Auftraggeber dem Auftragnehmer der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH zu erstatten. Diese Kosten werden von der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Im Falle nicht genehmigter Veränderungen des Gerüstes ist eine Haftung der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH in jedem Fall ausgeschlossen.
Sämtliche Gerüstteile und notwendiges Zubehör sind in jedem Fall vor Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber zu reinigen.
Dies gilt auch für Verschmutzungen, die durch Dritte oder auch durch Fremdfirmen entstanden sind. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.
Beauftragungen entgegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaft und des Gewerbeaufsichtsamtes gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Zusätzliche notwendige Gerüstumbauten und Lkw-Anfahrten gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
7. Schäden/Mängel:
In dem Zeitraum ab Aufbau des Gerüstes bis zu dessen Abbau haftet der Auftraggeber unabhängig von einem Verschulden für jeden Schaden, der am Gerüst eintritt. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Gerüstes oder von Gerüstteilen. Gleiches gilt für unsachgemäßen Transport oder Lagerung, bei unerlaubten Gerüstabbau oder Gerüstumbau.
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau der Gerüste an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Insbesondere gilt dies für Schäden an Ziegeln, Dachhaut, Glas, an Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern und sonstigen Außenanlagen wie z.B. Blumenkästen , Zäunen und Gartenanlagen. Die Schäden bzw. Mängel müssen spätestens eine Woche nach Gerüstabbau schriftlich angezeigt werden.
8. Gestaltungsrechte:
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, gegen Forderungen der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH aufzurechnen, es sei denn, dass seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, Forderungen gegen die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH an Dritte abzutreten. Auch eine Verpfändung von Forderungen ist ausgeschlossen.
Kirchturmeinrüstungen gehen lediglich bis Ende Höhe der Mauerflächen, ohne Einrüstung der Turmspitzen aus Kupfer oder sonstigen Dachflächen jeglicher Art.
9. Haftungsumfang:
Eine Haftung der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH für Schäden des Auftraggebers bzw. am Bau Beteiligter ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schäden durch die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
10. Verzug:
Sollte der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist bei der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH eingehend zahlen, so ist die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist zu setzen, verbunden mit dem Hinweis, nach Ablauf der Nachfrist das Gerüst abbauen zu dürfen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH ohne weitere Vorwarnung zum Abbau des Gerüstes berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH zu diesem Zweck unbeschränkten Zugang zur Baustelle einzuräumen.
11. Zahlungsbedingungen
Unsere Abschlags-, Einzel- oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug nach den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen gemäß unserem Angebot fällig.
Zahlungsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden und gleichzeitig unsere Zahlungsbedingungen
schriftlich als unwirksam erklärt wurden.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 9% über dem Basiszinsatz gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben.
Wir behalten uns vor unberechtigten und bei bestehender Skontovereinbarung nicht fristgerechten Skontoabzug nachzufordern.
Abgerechnet wird entsprechend den gültigen Aufmaßbestimmungen. Wird dem Aufmaß nicht innerhalb 7 Tagen widersprochen, so gilt dieses als akzeptiert.
Der Einbehalt von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, sind ausgeschlossen.
12. Vorzeitige Vertragsbeendigung:
Sollte der Auftraggeber nach Vertragsabschluss, aber vor Abbau des Gerüstes, das Vertragsverhältnis mit der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH vorzeitig beenden, sei es durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung, ohne dass die Fa. Stadler Gerüstbau GmbH dies zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH pauschal 50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu jedem späteren Zeitpunkt hat der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
13. Gerichtsstand:
Für Streitigkeiten zwischen der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH und dem Auftraggeber ist der Gerichtsstand beim Amtsgericht Aichach, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
14. Allgemeine Bestimmungen:
Nebenabreden, Ergänzungen und nachträgliche Änderungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets der Schriftform. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH . Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben gegenüber der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH keine Gültigkeit. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Stadler Gerüstbau GmbH unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen.
Stand: 04/2023